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§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Deutsch-Schwedische Gesellschaft Kiel e.V.

Der Sitz des Vereins ist in Kiel.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  § 2   Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Vertiefung der schwedischen Kultur,  der Information über Schweden, der Förderung der Beziehungen zwischen Schweden und Deutschland durch die Vermittlung von Kenntnissen, die die geistigen, kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Deutschlands und Schwedens betreffen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Informationsveranstaltungen, die Pflege des schwedischen Liedgutes, der schwedischen Kultur und Literatur, sowie die Veranstaltung von traditionellen kulturellen schwedischen Volksfesten verwirklicht.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4   Mitglieder des Vereins

1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den Zweck der Gesellschaft bejaht. Als kooperative Mitglieder können juristische Personen und sonstige Vereinigungen aufgenommen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2) Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tod des Mitgliedes

b)     durch Austritt

c)     durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

 

§ 5   Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 7   Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen, der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2) Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.

4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle anfallenden Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen  und mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n oder bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n spätestens eine Woche vor der Sitzung.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden, die/der die Vorstandssitzung leitet.

Von der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

 

§ 8   Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht mit Wirkung für eine bestimmte Sitzung auf andere Mitglieder durch schriftliche Vollmacht übertragen. Schriftliche Vollmachten müssen spätestens am 5. Tag vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Beabsichtigte Vollmachtsbeschränkungen sind seitens der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers in der Vollmachtserklärung klar zum Ausdruck zu bringen.

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder.

4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:  

a)     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes

b)     Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

c)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d)     Änderung der Satzung

e)     Auflösung des Vereins

f)      Ausschluss eines Vereinsmitgliedes  

5) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden oder durch das stellvertretende Vorstandsmitglied spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 

-         der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

-         ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt

Die Bestimmungen über die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

7) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter. Über den Gang der Verhandlungen, insbesondere über den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von  der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

8) Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die bei der Einberufung bezeichnet sind. Während der Versammlung können Anträge nur eingebracht werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der erschienenen und vertretenen Mitglieder unterstützt werden. In einem solchen Fall dürfen jedoch Beschlüsse dann nicht herbeigeführt werden, wenn es sich um Anträge auf Änderung der Satzung oder um die Auflösung des Vereins handelt.

9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst die/der Vorsitzende, dann die/der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Wird jedoch auch nur von einem Mitglied geheime Wahl verlangt, so ist so zu verfahren. Es gelten jeweils diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los. 

 

 § 9   Haftung der Vorstandsmitglieder 

1)Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.

2) Ist ein Vorstandsmitglied nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer/seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

   

 § 10   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderkreis Krebskranker Kinder und Jugendlicher, Alter Viedamm 66 in 24107 Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.